Diese Zulagen werden nicht ausschließlich für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind vielmehr ein finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.
Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2017, Az. VI R 30/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 193667