Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben

Kleine Geschenke sind gerade in der (Vor-)Weihnachtszeit ein beliebtes Mittel, um Kunden zu binden und die Beziehung zu Geschäftsfreunden persönlicher zu gestalten. Damit Geschenke als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zudem ist eine Wertgrenze zu beachten.

Geschenke sind nur bis zu 35 EUR pro Wirtschaftsjahr und Empfänger als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze.

Beispiel
Das Unternehmen U schenkt seinem Kunden A im April 2019 eine Flasche Wein im Wert von 
25 EUR. Sofern die Aufzeichnungspflichten erfüllt sind, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. 

Schenkt U dem A nun zu Weihnachten 2019 erneut eine Flasche Wein (Wert = 20 EUR), sind beide Geschenke für das Jahr 2019 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die 35 EUR-Grenze in Summe überschritten wird.

Ist die Wertgrenze als Brutto- oder als Nettowert zu verstehen? Hier kommt es darauf an, ob der schenkende Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Beispiel
U schenkt seinem Kunden B im Dezember einen Geschenkkorb im Wert von 37 EUR (brutto). Weitere Geschenke erhält B von U in 2019 nicht. 

Ist U zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Kosten steuerlich abzugsfähig. Denn hier zählt der Nettowert in Höhe von 31,09 EUR (37/1,19).

Ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, zählt der Bruttowert – und die Aufwendungen sind nicht abziehbar.